Sachverhalt
Die Gesellschaft G. AG hat gegen einen Entscheid des Betreibungsamtes Beschwerde erhoben, mit dem eine AHV-Beitragsforderung der Ausgleichskasse K. im Rahmen eines Kollokationsverfahrens zuerkannt wurde. Das Bundesgericht hat die Zulässigkeit der Beschwerde von Amtes wegen geprüft.Erwägungen
Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Beschwerde in Zivilsachen nur zulässig gegen Urteile in Kollokationsverfahren (Art. 250 SchKG), wenn die angefochtenen Ansprüche dem Bundeszivilrecht unterstehen. Im vorliegenden Fall betreffen die von der Ausgleichskasse K. geltend gemachten AHV-Beiträge jedoch öffentliches Recht und stellen keine Ansprüche des Bundeszivilrechts dar. Folglich ist die Beschwerde der…