Sachverhalt
Diese Entscheidung betrifft eine Beschwerde der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen ein Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau. Der Streit dreht sich um den Invaliditätsgrad eines älteren Versicherten. Die Hauptsachverhalte sind wie folgt: - Der Versicherte, der zum Zeitpunkt des Unfalls 60 Jahre alt war, erlitt komplexe Verletzungen an der dominanten rechten Hand. - Die SUVA legte einen Invaliditätsgrad von 25%, dann im Einspruchsverfahren von 15% fest, gestützt auf Art. 18 Abs. 2 UVG. - Das kantonale Gericht kritisierte diese Bewertung, da es der Ansicht war, dass die Bedingungen eines durchschnittlich alten Versicherten gemäß Art. 28 Abs. 4 UVV nicht berücksichtigt wurden.Erwägungen
Das Bundesgericht entschied, dass die SUVA Art. 28 Abs. 4 UVV nicht angewendet, sondern sich direkt auf Art. 18 Abs. 2 UVG gestützt hatte. Gemäß der Rechtsprechung findet Art. 28 Abs. 4 UVV nur Anwendung, wenn das höhere Alter eine überwiegende Bedeutung gegenüber anderen Invaliditätsursachen hat. Im vorliegenden Fall lassen die Akten nicht erkennen, dass das Alter eine wesentliche Rolle…