Sachverhalt
Der Streit opposes Pierre Benso, Mieter einer Dreieinhalbzimmerwohnung in einem Gebäude in Genf, der société propriétaire S.I. rue Schaub "I". Der letzte Mietzins betrug 4'282 Franken pro Jahr, ohne Nebenkosten, ab 1. August 1975. Im Jahr 1980/81 wurden umfangreiche Arbeiten im Gebäude durchgeführt, darunter der Bau eines siebten Stockwerks, für einen Gesamtkosten von 659'431 Franken. Die Vermieterin hat eine Mietzinserhöhung auf 7'620 Franken pro Jahr ab 1. August 1982 angekündigt, die der Mieter angefochten hat.
Das Tribunal des baux et loyers des Kantons Genf hat geurteilt, dass die Erhöhung rechtmäßig war und den jährlichen Mietzins auf 7'620 Franken festgesetzt. Die Cour de justice des Kantons Genf hat die Berufung des Mieters als unzulässig erklärt. Der Mieter hat dann beim Tribunal fédéral Beschwerde eingelegt.
Erwägungen
Das Tribunal fédéral hat die Frage geprüft, ob die Instandhaltungskosten und die zusätzlichen Leistungen des Vermieters eine Mietzinserhöhung rechtfertigen können. Es hat festgestellt, dass die Instandhaltungskosten, die zur Aufrechterhaltung des Zustands der gemieteten Sache bestimmt sind, nur dann eine Mietzinserhöhung begründen können, wenn es eine Kostensteigerung im Sinne von Art. 15 al. 1 Buchstabe b OR und 9 al. 1 VDL gibt.
Das Tribunal fédéral hat auch die Frage der Verteilung der Baukosten zwischen den Mietern der alten und neuen Wohnungen geprüft. Es hat festgestellt, dass die Kosten für die Renovierung der Fassaden und des Aufzugs auf alle Mieter, einschließlich der Dachgeschosswohnungen, umgelegt werden müssen.
Schließlich hat das…