Sachverhalt

Das Bundesgericht hat ein Urteil in einem Fall gefällt, in dem der Angeklagte, X., wegen mehrerer Vergehen, darunter dem Verschwindenlassen einer falschen Bescheinigung, verurteilt wurde. Der Angeklagte hat eine Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht eingereicht und die Entscheidung des kantonalen Gerichts angefochten, das ihn wegen eines am 1. Januar 1996 begangenen Vergehens verurteilt hatte.

Die Fakten des Falls sind wie folgt: Der Angeklagte hat mehrere Vergehen begangen, darunter das Verschwindenlassen von falschen Bescheinigungen, Zollvergehen und Steuerhinterziehung. Das kantonale Gericht hat den Angeklagten zu einer Geldstrafe von 23 000 Schweizer Franken verurteilt. Allerdings hat das Gericht festgestellt, dass drei der Vergehen verjährt waren und hat in diesen Punkten nicht entschieden.

Der Angeklagte hat eine Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht eingereicht und die Entscheidung des kantonalen Gerichts angefochten, das ihn wegen des am 1. Januar 1996 begangenen Vergehens verurteilt hatte. Der Angeklagte hat geltend gemacht, dass dieses Vergehen verjährt sei, da die Verjährung der Strafklage nach dem alten Recht geregelt sei, das eine Verjährungsfrist von sieben Jahren und einem halben Jahr vorsah.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Frage geprüft, ob die Verjährung der Strafklage zum Zeitpunkt des Erlasses des erstinstanzlichen Urteils stillstand oder ob sie bis zur Zustellung des Urteils weiterlief. Das Bundesgericht hat festgestellt, dass die Verjährung der Strafklage zum Zeitpunkt des Erlasses des erstinstanzlichen Urteils stillstand und nicht zum Zeitpunkt der Zustellung.

Das Bundesgericht hat auch die Frage geprüft, ob das neue Recht über die Verjährung, das am 1. Oktober 2002 in Kraft getreten ist, auf den Fall anwendbar ist. Das Bundesgericht hat festgestellt, dass das neue Recht…