Sachverhalt

In dieser Sache hat Hänzi, ein Gipserunternehmer, einen Werkvertrag mit dem Bauunternehmerkonsortium Büchelring, vertreten durch den Architekten Bucher, für Gipsarbeiten in einem Gebäude in Adliswil abgeschlossen. Nach Abschluss der Arbeiten rechnete Hänzi den Restbetrag von CHF 14.139,37 mit Bucher ab. Bucher bestritt jedoch diesen Betrag und behauptete, dass einige Arbeiten mangelhaft ausgeführt worden seien, was einen Verlust von CHF 7.809,42 bedeute. Daher hat Hänzi eine Zahlungsklage gegen Bucher erhoben, während Bucher eine Widerklage erhoben hat.

Erwägungen

Das Bundesgericht war der Ansicht, dass die Haftung des Unternehmers für Mängel des Werkes durch die Art. 367 bis 371 OR geregelt ist. Diese Bestimmungen stellen ein besonderes Gewährleistungsregime dar, das den alternativen Rückgriff auf die allgemeine Schadenersatzklage nach Art. 97 OR ausschließt. In der Tat wandelt Art. 368 OR die Leistungspflicht des Unternehmers in bestimmte Gewährleistungsrechte (Auflösung, Preisminderung, Nachbesserung und Ersatz des Folgeschadens) um, wenn der Bauherr die gesetzlichen Voraussetzungen (Untersuchung des Werkes und fristgerechte Mängelrüge) erfüllt hat. Daher hatte das kantonale Gericht die Streitfrage, ob die…