Sachverhalt
Diese Entscheidung betrifft einen Rechtsstreit zwischen der Ausgleichskasse des Kantons Bern und D. über die Änderung des Beitragsstatus von Letzterem. Die Ausgleichskasse des Kantons Basel-Stadt hatte 1990 rechtskräftige Entscheidungen erlassen, in denen D. für die Jahre 1987 bis 1989 persönliche Sozialversicherungsbeiträge auf der Grundlage der Steuererklärungen geschuldet waren. Anschließend hat die Ausgleichskasse des Kantons Bern diese Entscheidungen in Frage gestellt, da die von der Gesellschaft H. an D. im Jahr 1988 gezahlten Beträge anders zu qualifizieren seien. Die Kernfrage ist, unter welchen Voraussetzungen eine Ausgleichskasse frühere rechtskräftige Beitragsentscheidungen in Frage stellen kann.
Erwägungen
Gemäß ständiger Rechtsprechung unterliegt eine Änderung des Beitragsstatus, die eine Überprüfung früherer rechtskräftiger Beitragsentscheidungen beinhaltet, den Voraussetzungen, die für den Widerruf von Entscheidungen im Wege der Wiedererwägung oder des Verfahrensrechtlichen Überprüfung gelten. So kann die Ausgleichskasse eine rechtskräftige Entscheidung nur dann aufheben, wenn diese offensichtlich unrichtig ist und ihre Berichtigung von erheblicher praktischer Bedeutung ist.
Wenn sich die Statusänderung nur für die Zukunft auswirkt, ist die Frage des Beitragsstatus frei zu prüfen, wobei in Grenzfällen eine gewisse Zurückhaltung zu üben ist. Betrifft die Frage jedoch sowohl bereits entschiedene als auch noch nicht behandelte Vergütungen, sind die beiden Situationen getrennt zu prüfen: Für den Teil der Vergütungen, der Gegenstand einer rechtskräftigen Entscheidung war, müssen die Voraussetzungen…