Sachverhalt
Die Genossenschaftsbäckerei Glarus, eine 1914 in Glarus gegründete Bäckergenossenschaft, hat ihre Satzung am 27. Februar 1948 geändert. Einige Mitglieder der Genossenschaft haben die Gültigkeit dieser Änderung angefochten, insbesondere in Bezug auf Art. 34 betreffend die Verteilung des Liquidationsüberschusses. Das Kantonsgericht Glarus befand, dass die Änderung nichtig sei, während das BGE entschied, dass sie nur anfechtbar sei.Erwägungen
Das BGE kam zu dem Schluss, dass die Satzungsänderung vom 27. Februar 1948 nicht nichtig, sondern nur anfechtbar war. Obwohl die Einladung zur Generalversammlung den wesentlichen Inhalt der vorgeschlagenen Änderungen nicht angegeben hatte, wie es Art. 883 Abs. 1 OR verlangt, führt dies nicht zur Nichtigkeit des Beschlusses, sondern nur zu dessen Anfechtbarkeit gemäß Art. 891 OR.
Darüber hinaus steht die Beschränkung der Beteiligung am Liquidationsüberschuss auf nur diejenigen Mitglieder, die ihre satzungsmäßigen Verpflichtungen erfüllt haben, nicht im Widerspruch zum Gesetz oder zu den guten Sitten. Es handelt sich um eine nach Art. 913 OR zulässige Bestimmung, die nur private Interessen, nicht aber die öffentliche Ordnung beeinträchtigt. Selbst wenn…