Sachverhalt
Die Philips AG, deren Schweizer Tochtergesellschaft die Marken "Philips" und das Philips-Logo in der Schweiz hält, hat die Radio-Import G.m.b.H. verklagt, die in der Schweiz Fernsehgeräte mit diesen Marken importiert und verkauft hat, die jedoch von der deutschen Tochtergesellschaft der Philips-Gruppe hergestellt wurden. Das BGE hat den Antrag der Philips AG abgelehnt, da die Verwendung der Marken durch die deutsche Tochtergesellschaft keine Verletzung des Markenrechts in der Schweiz darstelle, da die Schweizer Öffentlichkeit diese Marken mit der Philips-Gruppe als Ganzes und nicht speziell mit der Schweizer Tochtergesellschaft in Verbindung bringt.Erwägungen
Das BGE weist darauf hin, dass das Markenrecht territorial ist und die Eintragung einer Marke in der Schweiz nur Schutz auf dem Schweizer Hoheitsgebiet verleiht. Daher kann eine ausländische Gesellschaft, die zur selben Gruppe wie eine Schweizer Gesellschaft gehört, die Marke in der Schweiz nicht ohne Zustimmung des Schweizer Markeninhabers verwenden.
Der durch das Markengesetz gewährte Schutz zielt jedoch nur auf Handlungen ab, die geeignet sind, das Publikum über die Herkunft der Waren zu täuschen. Im vorliegenden Fall ist das BGE der Ansicht, dass das Schweizer Publikum die Philips-Marken nicht nur mit der Schweizer Tochtergesellschaft, sondern mit der gesamten Philips-Gruppe in…