Sachverhalt
Am 13. März 1963, gegen 10:40 Uhr, fuhr Annemarie von Arx ihren "Morris" in Zürich von der Promenadengasse in Richtung Zeltweg. Vor ihr fuhr ein "Renault", gesteuert von Sigrid Stummer. In der Wettingerwies hielt Sigrid Stummer ihren Wagen am linken Fahrbahnrand an, um eine Mitfahrerin aussteigen zu lassen. Als Annemarie von Arx überholen wollte, wurde die rechte Tür des haltenden Fahrzeugs geöffnet und von ihrem Wagen getroffen, wodurch beide Fahrzeuge beschädigt wurden. Annemarie von Arx hielt daraufhin ebenfalls an, rief Frau Bosshart, die aus Sigrid Stummers Wagen ausgestiegen war, an und machte ihr Vorwürfe, dass sie nicht aufgepasst habe, und fuhr dann weiter. Etwa 10 Minuten später kehrte sie zu Fuß an den Unfallort zurück und verlangte von Sigrid Stummer deren Adresse, was diese jedoch verweigerte, solange Annemarie von Arx ihre Adresse nicht preisgab. Annemarie von Arx fuhr daraufhin wieder weg und erstattete um 12:20 Uhr Anzeige bei der Polizei gegen Sigrid Stummer.
Erwägungen
Laut Gericht hat Annemarie von Arx ihre Pflicht verletzt, am Unfallort so lange zu verbleiben, bis die Folgen der Kollision geklärt sind, gemäß Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG. Obwohl sie ihr Fahrzeug kurz angehalten hatte, kümmerte sie sich nicht um die entstandenen Schäden und begnügte sich damit, Frau Bosshart Vorwürfe zu machen. Es gab keine Anzeichen dafür, dass sie schnell hätte weiterfahren müssen, um den Verkehrsfluss nicht zu behindern, da die Straße zum Unfallzeitpunkt offenbar wenig befahren war.
Darüber hinaus hatte Annemarie von Arx als beteiligte Fahrerin die Pflicht, der anderen Partei gemäß Art. 51 Abs. 3 SVG ihren Namen und ihre Adresse mitzuteilen. Diese…