Sachverhalt

Die [X. AG] , Luzern, wurde von der [Y. AG] , Zürich, in einer Wechselbetreibung betrieben. Am 25. März 2010 stellte die [Y. AG] beim Amtsgericht Luzern-Stadt den Konkursantrag gegen die [X.] . An der Konkursverhandlung am 31. März 2010 reichte die [X.] ein Gesuch um Nachlassstundung ein und beantragte die Aussetzung des Konkursentscheids. Mit Entscheid vom 6. April 2010 wies das Amtsgericht Luzern-Stadt das Gesuch um Aussetzung des Konkursentscheids ab und eröffnete den Konkurs über die [X.] . Gegen diesen Entscheid erhob die [X.] Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es kam zum Schluss, dass das Amtsgericht Luzern-Stadt zu Recht das Gesuch um Nachlassstundung als aussichtslos erachtet hatte. Die [X.] habe keine überzeugenden Unterlagen über ihre Aktiven vorgelegt, und aus der Jahresrechnung 2008 liessen sich keine Rückschlüsse auf ihre aktuelle…