Sachverhalt

Die Decorta AG übertrug Hubert Villiger durch einen schriftlichen Arbeitsvertrag vom 7. Oktober 1965 die Leitung ihres Möbelgeschäfts. Der Vertrag enthielt eine zeitlich unbefristete Wettbewerbsverbotklausel für die Kantone Uri, Schwyz und Unterwalden. Villiger kündigte den Vertrag zum 30. Juni 1969 und erhob anschließend Klage mit dem Ziel, diese Wettbewerbsverbotklausel für nichtig oder inexistent erklären zu lassen. Hilfsweise beantragte er, die Dauer der Klausel auf ein Jahr zu beschränken.

Erwägungen

Das BGE erachtet die Wettbewerbsverbotklausel als gültig, obwohl sie zeitlich unbefristet ist. Gemäß Rechtsprechung ist eine solche Klausel nicht vollständig nichtig, sondern innerhalb der in Art. 357 OR festgelegten zulässigen Grenzen gültig. Diese Bestimmung schränkt die Vertragsfreiheit ein, indem sie verlangt, dass die Klausel zeitlich, räumlich und inhaltlich begrenzt sein muss, um die wirtschaftliche Entwicklung der dem Wettbewerbsverbot unterworfenen Person nicht übermäßig zu behindern.

Im vorliegenden Fall erachtet das BGE eine Dauer von drei Jahren als angemessen, da Villiger uneingeschränkten Zugang zur Kundschaft der Decorta AG hatte und Gelegenheit hatte, persönliche Beziehungen zu ihr aufzubauen. Das Risiko, dass die Kunden Villiger folgen, wenn er in den betroffenen Kantonen ein konkurrierendes Unternehmen…