Sachverhalt
D.X. verstarb am 28. August 2011 in La Chaux-de-Fonds und hinterließ als gesetzliche Erben seine Ehefrau E.X. und seine beiden Söhne aus einer früheren Ehe, A.X. und B.X. Durch ein eigenhändiges Testament vom 7. Februar 1994 hatte der Verstorbene seine beiden Söhne auf ihren gesetzlichen Pflichtteil beschränkt. Am 16. November 2011 beantragten A.X. und B.X. bei der verwahrenden Notarin die Inventaraufnahme des Nachlasses, aber ihr Antrag wurde als verspätet abgelehnt.
A.X. und B.X. legten gegen diese Entscheidung Berufung ein, aber das Zivilberufungsgericht des Kantonalen Gerichts des Kantons Neuenburg wies ihre Beschwerde am 1. Februar 2012 ab. Daraufhin erhoben sie Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es befand, dass die Beschwerdeführer zwar durch die testamentarischen Verfügungen des Verstorbenen in ihren Erbrechten eingeschränkt waren, sie jedoch dessen gesetzliche Pflichtteilserben blieben. Daher waren sie sich beim Ableben ihres Vaters ihrer Erbfolge und deren Schutz in Höhe ihres Pflichtteils voll bewusst.
Folglich änderte die amtliche Bekanntmachung der letztwilligen Verfügungen, die sie auf ihren Pflichtteil beschränkten, ihre Situation in Bezug auf den Zweck der Inventaraufnahme, nämlich eine klare Übersicht über den…