Sachverhalt

Die Gemeinde Salvan hat einen Antrag auf Revision eines Urteils des BGE gestellt. Der Antrag erfüllt die gesetzlichen Formvoraussetzungen. Das BGE kann selbst über diesen Antrag entscheiden, gegebenenfalls in einer Sonderbesetzung. Die Revision ist ein außerordentliches Rechtsmittel, das nur in den gesetzlich aufgeführten Fällen zulässig ist. Art. 136 lit. d OG, auf den sich die Gemeinde beruft, findet Anwendung, wenn das BGE aus Versehen einen wichtigen Aktenbestandteil nicht berücksichtigt hat. Dies betrifft nicht die rechtliche Würdigung der Tatsachen, sondern nur die Berücksichtigung einer im Aktenbestand ersichtlichen Tatsache. Die Gemeinde Salvan zeigt nicht auf, dass das BGE in seinem vorherigen Urteil eine solche wichtige Tatsache verkannt hat.

Erwägungen

Das BGE weist den Revisionsantrag der Gemeinde Salvan ab. Die Revision dient nicht dazu, etwaige Rechtsfehler des Richters zu korrigieren. Art. 136 lit. d OG zielt lediglich auf Fälle ab, in denen der Richter aus Versehen eine wichtige Tatsache des Aktenbestands nicht berücksichtigt hat, was hier nicht der Fall ist.

Die Gemeinde Salvan kann sich auch nicht auf das Urteil Ktir des BGE stützen, das…