Sachverhalt

Der Streit opposes Pepo [C.], Mieter eines Hauses, und Hans und Cécile [S.], Eigentümer des Hauses. Die Fakten sind wie folgt: Pepo [C.] ist Mieter des Hauses seit 1971. Im Jahr 1990 haben die vorherigen Eigentümer die Miete erhöht, was zu einem Schlichtungsverfahren geführt hat. Da das Verfahren gescheitert ist, haben die Eigentümer auf die Einleitung eines Gerichtsverfahrens verzichtet, was zu einem zweijährigen Kündigungsverbot geführt hat. Die neuen Eigentümer, Hans und Cécile [S.], haben das Haus im Mai 1990 gekauft und das Mietverhältnis im Juni 1990 und erneut im Juli 1990 gekündigt. Der Mieter hat diese Kündigungen angefochten und die Schlichtungskommission angerufen, die beide Kündigungen für ungültig erklärt hat. Die Eigentümer haben dann den Friedensrichter angerufen, der die erste Kündigung für ungültig erklärt, aber die zweite Kündigung bestätigt und das Mietverhältnis um ein Jahr verlängert hat. Der Mieter hat gegen diese Entscheidung Berufung eingelegt, die von der Friedensgerichtsbarkeit abgelehnt wurde.

Der Mieter hat dann Berufung vor dem Bundesgericht eingelegt, die abgelehnt wurde. Das Bundesgericht hat festgestellt, dass die Eigentümer einen dringenden Bedarf an der Rückgabe des Hauses hatten, der die Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigte, und dass dieser dringende Bedarf nicht nur in Fällen von Wohnungsmangel bestand, sondern auch aus wirtschaftlichen Gründen existieren konnte.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die anwendbaren Gesetzesbestimmungen, insbesondere die Artikel 261 Abs. 2 lit. a, 271a Abs. 3 lit. a und 274d Abs. 3 des Obligationenrechts (OR), geprüft. Es hat festgestellt, dass der dringende Bedarf des Vermieters, der es ermöglicht, von der Kündigungsfrist abzusehen, nicht voraussetzt, dass der Vermieter mit Wohnungsmangel konfrontiert ist, sondern auch dann bestehen kann, wenn aus wirtschaftlichen Gründen nicht verlangt werden kann, dass der Vermieter auf die Nutzung der gemieteten Wohnung verzichtet.

Das Bundesgericht hat auch den Begriff des dringenden Bedarfs geprüft und festgestellt, dass dieser objektiv unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles zu beurteilen ist. Es hat auch festgestellt, dass der dringende Bedarf durch wirtschaftliche Gründe, wie die Notwendigkeit für den Vermieter, die Wohnung aus…