Sachverhalt

In diesem Fall ging es um die Besteuerung von Leistungen, die der Beschwerdegegner [A.] im Jahr 2005 von der [C. GmbH] erhalten hatte. Die Steuerverwaltung des Kantons Bern auferlegte [A.] Nachsteuern und Bussen wegen Steuerhinterziehung. [A.] erhob dagegen Rekurs und Beschwerde, die von der Steuerrekurskommission und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern teilweise gutgeheissen wurden. Die Steuerverwaltung des Kantons Bern gelangte daraufhin mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Leistungen der [C. GmbH] an [A.] diesem direkt als Einkommen zuzurechnen sind und nicht über ein Beteiligungsverhältnis seiner Schwester. [A.] habe diese Leistungen vorsätzlich nicht deklariert und damit den Tatbestand der Steuerhinterziehung nach Art. 175 Abs. 1 DBG erfüllt. Die Strafzumessung durch die…