Sachverhalt

Die [A. AG] , eine Immobiliengesellschaft mit Sitz in [U.] , wurde für die Steuerperiode 2012 von der Steuerverwaltung des Kantons Zug mit einer definitiven Veranlagung belegt. Gleichzeitig wurden von anderen Kantonen, insbesondere der Stadt Zürich und der Gemeinde Greifensee, Grundstückgewinnsteuern veranlagt. Die [A. AG] erhob Einsprache gegen diese Veranlagungen und erhielt im Rahmen des Einspracheverfahrens einen Einschätzungsvorschlag, der zu einer Änderung der ursprünglichen Veranlagung führte.

Am 28. März 2018 stellte die [A. AG] ein Revisionsgesuch bei der Steuerverwaltung des Kantons Zug, mit dem sie eine Überbesteuerung ihres Gesellschaftsgewinns geltend machte. Die Steuerverwaltung trat nicht auf das Revisionsgesuch ein, da die Frist von 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes bereits abgelaufen war. Die dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg.

Die [A. AG] gelangte daraufhin an das Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug sowie die Rückweisung der Angelegenheit zur materiellen Behandlung des Revisionsgesuchs. Die Steuerverwaltung und das Verwaltungsgericht des Kantons Zug beantragten die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Revisionsgesuch eingetreten war. Es stellte fest, dass die [A. AG] den Revisionsgrund, nämlich die interkantonale Doppelbesteuerung, bereits mit der Eröffnung der Veranlagungsverfügungen vom 17. November 2015 und 23. Oktober 2017 entdeckt hatte.

Die Vorinstanz hatte argumentiert, dass die Veranlagungsverfügungen klar und unmissverständlich hervorgehen ließen, auf welcher Grundlage und in welchem Umfang die Besteuerung in der jeweiligen Gemeinde des Kantons Zürich erfolge. Der Erlass dieser Veranlagungsverfügungen habe bereits eine aktuelle Doppelbesteuerung bewirkt, da die Steuerverwaltung des Kantons Zug die [A. AG] für dieselbe Steuerperiode bereits definitiv besteuert hatte.

Das Bundesgericht…