Sachverhalt

Die Beschwerdeführer, [A.F.] , [B.F.] und [C.F.] , ersuchten am 10. August 2015 um den Familiennachzug der Gattin und des gemeinsamen Sohns. [C.F.] , ein Schweizer Bürger, war am 11. Februar 2010 mit [A.F.] verheiratet worden und hatte am 24. Januar 2012 einen Sohn, [B.F.] . Das Amt für Migration des Kantons Zürich lehnte das Gesuch am 6. Juli 2016 ab, da die Frist für den Nachzug von [A.F.] verpasst worden sei und für den Sohn [B.F.] die erforderlichen Unterlagen nicht eingereicht worden seien.

Die Beschwerdeführer beantragten vor dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die kantonalen Behörden einzuladen, der Gattin und dem gemeinsamen Sohn die beantragten Aufenthaltsbewilligungen zu erteilen. Sie machten geltend, dass der angefochtene Entscheid ihr Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK) sowie ihre Ehefreiheit (Art. 14 BV, Art. 12 EMRK und Art. 23 Abs. 2 UNO Pakt II) verletze.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde und stellte fest, dass die Beschwerdeführer ein potentieller Anspruch auf den Familiennachzug in vertretbarer Weise dargetan hatten. Es wies die Beschwerde ab, da die Frist für den Nachzug von [A.F.] verpasst worden sei und für den Sohn [B.F.] die erforderlichen Unterlagen nicht eingereicht worden seien.

Das Gericht befand, dass die Nachzugsfrist von Art. 47 AuG auch für den Ehepartner gilt und dass die Fristenregelung mit Art. 8 EMRK und der Ehefreiheit vereinbar sei. Es wies auch die Rüge der Inländerdiskriminierung zurück, da der Gesetzgeber die Regelung in Art. 42 Abs. 2 AuG…