Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin, eine mazedonische Staatsangehörige, heiratete im Mai 2016 in Kosovo einen kosovarischen Staatsbürger, der sich trotz eines gültigen Einreiseverbots illegal in der Schweiz aufhielt. Das Amt für Migration des Kantons Zug lehnte das Gesuch der Beschwerdeführerin ab, ihrem Gatten den Familiennachzug in die Schweiz zu gestatten, da es den Verdacht einer Umgehungsehe hegte. Die Vorinstanz bestätigte diese Entscheidung.
Die Beschwerdeführerin beantragte vor dem Bundesgericht, den Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und dem Gesuch um Nachzug ihres Ehegatten stattzugeben. Sie machte geltend, dass die Ehe nicht aus aufenthaltsrechtlichen Gründen geschlossen worden sei und dass sie und ihr Gatte eine echte Lebensgemeinschaft führen wollten.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte, ob die Vorinstanz zu Recht den Verdacht einer Umgehungsehe hegte und ob die Beschwerdeführerin ihre Behauptungen, dass die Ehe nicht aus aufenthaltsrechtlichen Gründen geschlossen worden sei, genügend belegt hatte. Das Gericht stellte fest, dass die Vorinstanz aufgrund verschiedener Indizien, wie dem Altersunterschied zwischen den Eheleuten, der kurzen Dauer der Bekanntschaft und dem Fehlen von Beweisen für eine echte Lebensgemeinschaft, den Verdacht einer Umgehungsehe hegen durfte.
Das Gericht betonte, dass es für die Annahme einer Umgehungsehe konkrete Hinweise darauf bedarf, dass die Ehegatten nicht eine eigentliche Lebensgemeinschaft zu führen beabsichtigen, sondern die Beziehung nur aus aufenthaltsrechtlichen Überlegungen eingegangen wurden. Es stellte fest, dass die Beschwerdeführerin ihre Behauptungen, dass die Ehe nicht aus aufenthaltsrechtlichen Gründen geschlossen worden sei, nicht genügend belegt hatte.
Das Gericht wies darauf hin, dass die Behörden den Sachverhalt von…