Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, ein 23-jähriger Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, wurde in der Schweiz geboren und wuchs hier auf. Er erhielt 1998 eine Aufenthaltsbewilligung und 2002 eine Niederlassungsbewilligung. Der Beschwerdeführer war jedoch seit seiner Jugend straffällig und wurde wegen verschiedener Delikte, darunter sexueller Nötigung, Sachbeschädigung, Betäubungsmittelgesetzes, Diebstahls und Raubes, zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten verurteilt. Das Migrationsamt des Kantons Zürich widerrief daraufhin seine Niederlassungsbewilligung und wies ihn an, die Schweiz zu verlassen.
Der Beschwerdeführer beantragte vor dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich aufzuheben und ihn lediglich zu verwarnen. Er machte geltend, die ausländerrechtliche Beurteilung sei zu früh erfolgt und die aufenthaltsbeendende Massnahme sei unverhältnismässig.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde und kam zu dem Schluss, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung gerechtfertigt sei. Das Gericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer trotz seiner Jugend und Integration in der Schweiz schwerwiegende Straftaten begangen hatte und dass sein Verhalten ein erhebliches Risiko für die öffentliche Sicherheit darstelle.
Das Gericht wies auch darauf hin, dass die aufenthaltsbeendende Massnahme verhältnismässig sei und dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, dass er sich in der Schweiz integriert habe. Das Gericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer zwar in der Schweiz geboren und aufgewachsen sei, aber dass seine Straftaten und sein Verhalten eindeutig zeigten, dass er…