Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, wurde am 9. Mai 1992 in der Schweiz geboren und erhielt die Niederlassungsbewilligung. Im Jahr 2007 stellte er ein Einbürgerungsgesuch, das jedoch aufgrund mangelnder Kenntnisse über das Staats- und Gemeindewesen und die schweizerischen Verhältnisse nicht weiterverfolgt wurde. Der Beschwerdeführer hat mehrere Straftaten begangen, darunter Raub, Nötigung und Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, und wurde zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt. Das Migrationsamt des Kantons Thurgau widerrief die Niederlassungsbewilligung und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz aus. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos.
Der Beschwerdeführer beantragte beim Bundesgericht, die kantonalen Rechtsmittelentscheide aufzuheben und vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung abzusehen. Er machte geltend, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung unverhältnismässig sei und dass er in der Schweiz gut integriert sei.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung rechtmässig war. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden war und dass dies einen Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG darstellte. Das Gericht prüfte auch, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung verhältnismässig war und ob die öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz überwogen.
Das Gericht kam zum Schluss, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung verhältnismässig war, da die öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts die privaten Interessen des Beschwerdeführers überwogen. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer trotz seiner guten Integration in der Schweiz wiederholt straffällig geworden war und…