Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, ein kenianischer Staatsangehöriger, hatte in der Schweiz ein Asylverfahren durchlaufen, das jedoch negativ beschieden wurde. Im August 2014 begann er eine Beziehung mit einer Schweizer Bürgerin und beantragte eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat. Das Migrationsamt des Kantons Zürich gewährte diese Bewilligung, verlängerte sie jedoch letztmals bis zum 31. Oktober 2015 und wies ein weiteres Verlängerungsgesuch ab, da der Beschwerdeführer einen gefälschten Reisepass eingereicht hatte und die Heirat nicht in absehbarer Zeit zu erwarten war.
Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, das die Beschwerde abwies. Das Gericht befand, dass die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Partnerin nicht derart gesichert und stabil sei, dass ein Konkubinat im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK bestehe.
Der Beschwerdeführer legte Beschwerde beim Bundesgericht ein und machte geltend, dass die Verweigerung der Kurzaufenthaltsbewilligung seinen Anspruch auf Schutz des Familien- und Privatlebens nach Art. 8 EMRK und Art. 13 BV sowie sein Recht auf Ehefreiheit nach Art. 12 EMRK und Art. 14 BV verletze.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf die beantragte Bewilligung hat. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer mit einer Schweizer Bürgerin zusammenlebt und diese heiraten will, und dass die Verweigerung der Bewilligung seinen Anspruch auf Schutz des Familien- und Privatlebens und sein Recht auf Ehefreiheit beeinträchtigen könnte.
Das Gericht wendete die Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK an und befand, dass ein Konkubinat zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Partnerin nicht anspruchsbegründend sei, da die Beziehung nicht derart gesichert und stabil sei, dass sie einer Ehe gleichkäme. Das Gericht berücksichtigte die Dauer der Beziehung, die Tatsache, dass die Partnerin für…