Sachverhalt
Die Aktiengesellschaft Hallenstadion Zürich (AGH) und Ticketcorner AG schlossen einen Kooperationsvertrag mit einer Laufzeit von fünf Jahren ab. Die AGH verpflichtete sich, Ticketcorner als ausschließlichen Partner im Bereich des Ticketings zu verwenden. Ticketcorner übernahm den Betrieb der Kassenhäuschen auf dem Areal des Hallenstadions und erhielt die Möglichkeit, umfangreiche Werbemassnahmen durchzuführen. Die AGH vertreibt Tickets zu den gleichen Preisen wie die anderen 50% der Tickets zuzüglich Systembenutzungsgebühr/Vorverkaufsgebühr über eigene Vertriebskanäle und -partner.
Die WEKO eröffnete eine Untersuchung gegen die AGH und Ticketcorner betreffend den Vertrieb von Tickets im Hallenstadion Zürich. Die Vorinstanz hob die Verfügung der WEKO auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die WEKO zurück. Die Beschwerdeführerinnen beantragen die Aufhebung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts und die Bestätigung der Verfügung der WEKO.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüft, ob die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin 1 ein wettbewerbswidriges Verhalten in Form eines Koppelungsgeschäfts gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. f KG darstellt. Das Gericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin 1 ihre marktbeherrschende Stellung durch die Verwendung der Ticketingklausel missbraucht hat, indem sie den Verkauf von Tickets an die Vermietung des Hallenstadions gekoppelt hat.
Das Gericht prüft auch, ob die Abrede zwischen der Beschwerdeführerin 1 und 2 eine unzulässige Wettbewerbsabrede nach Art. 5 Abs. 1 KG…