Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, ein kosovarischer Staatsangehöriger, lebt seit 1985 in der Schweiz und hat drei in der Schweiz niederlassungsberechtigte Kinder. Seine Aufenthaltsbewilligung wurde in der Vergangenheit wiederholt verlängert, jedoch mit Auflagen, da er sich wiederholt strafbar gemacht und seine finanzielle Situation nicht bereinigt hatte. Das Migrationsamt des Kantons St. Gallen lehnte die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ab, da der Beschwerdeführer trotz mehrerer Verwarnungen seine Schulden nicht abgebaut hatte und seine finanzielle Situation weiterhin kritisch war.
Der Beschwerdeführer beantragte vor Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen aufzuheben und ihm die weitere Anwesenheit in der Schweiz zu gestatten. Er machte geltend, dass seine Verschuldung nicht mutwillig erfolgt sei und er nach Kräften alles getan habe, seine Schulden abzubauen.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung hatte. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer sich auf einen Anspruch aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG berufen konnte, jedoch nur, wenn er nachweisen konnte, dass er erfolgreich integriert war. Das Gericht kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht erfolgreich integriert war, da er wiederholt strafbar gemacht und seine finanzielle Situation nicht bereinigt hatte.
Das Gericht prüfte auch, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung verhältnismässig war. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer trotz mehrerer Verwarnungen seine Schulden nicht abgebaut hatte und seine finanzielle Situation weiterhin kritisch war. Das Gericht kam zum Schluss, dass die Nichtverlängerung…