Sachverhalt

Der Beschwerdeführer [X.] wurde am 24. März 2015 vom Bezirksgericht Laufenburg wegen einfacher Körperverletzung und Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt und eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB angeordnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde zugunsten der stationären Massnahme aufgeschoben. Am 7. Dezember 2015 beantragte [X.] die bedingte Entlassung aus der stationären Massnahme, die jedoch vom Amt für Justizvollzug (AJV) abgelehnt wurde. [X.] gelangte mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, welches die Beschwerde am 11. August 2016 abwies.

[X.] führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, das Urteil vom 11. August 2016 sei aufzuheben und er sei aus der stationären Massnahme bedingt zu entlassen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung und Durchführung einer mündlichen Verhandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen

1. Verweigerung der bedingten Entlassung

Der Beschwerdeführer rügt, im Urteil vom 24. März 2015 sei weder festgestellt noch begründet worden, dass er an einer schweren psychischen Störung im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB leide. Die Verweigerung der bedingten Entlassung aus der stationären Massnahme sei bereits aufgrund der von Anfang an fehlenden Anordnungsvoraussetzung der schweren psychischen Störung im rechtlichen Sinne bundesrechtswidrig.

2. Rechtliche Grundlagen

Das Gericht kann gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter psychisch schwer gestört ist, sein Verbrechen oder Vergehen mit seiner psychischen Störung in…