Sachverhalt

Die [A.] AB, eine Einkaufsgesellschaft, kaufte Waren bei ausländischen Produzenten und lieferte sie an ihre Tochtergesellschaft, die [A. AG] , in der Schweiz. Die Waren wurden zunächst in ein zentrales Einkaufslager im Ausland gebracht und dann ins inländische Auslieferungslager transportiert. Die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) verlangte von der [A.] AB die Bezahlung von nachträglichen Einfuhrsteuern, da sie der Meinung war, dass die Bemessungsgrundlage der Einfuhrsteuer nicht korrekt angegeben worden war.

Die [A.] AB legte Beschwerde ein und argumentierte, dass die Einfuhrsteuer auf der Grundlage des Entgelts berechnet werden sollte, das sie den ausländischen Produzenten bezahlt hatte. Die EZV und das Bundesverwaltungsgericht lehnten diese Argumentation ab und entschieden, dass die Bemessungsgrundlage der Einfuhrsteuer der Marktwert der Waren am inländischen Bestimmungsort sei.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde und kam zu dem Schluss, dass die Einfuhrsteuer auf der Grundlage des Entgelts berechnet werden sollte, das die [A.] AB den ausländischen Produzenten bezahlt hatte. Das Gericht argumentierte, dass die Einfuhr der Waren in Erfüllung eines Kaufvertrags zwischen der [A.] AB und den ausländischen Produzenten erfolgt war und dass das Entgelt daher die Bemessungsgrundlage der Einfuhrsteuer sei.

Das Gericht wies darauf hin, dass die Bemessungsgrundlage der Einfuhrsteuer nicht der Marktwert der Waren am inländischen Bestimmungsort sei, sondern das Entgelt, das der Importeur den ausländischen Produzenten…