Sachverhalt
Die Beschwerdeführenden, Eheleute [B.A.] und [A.A.] , machten in ihrer Steuererklärung für die Steuerperiode 2013 einen Abzug für Liegenschaftskosten im Betrag von Fr. 9'583.-- geltend. Das kantonale Steueramt liess die effektiven Liegenschaftskosten, welche über den Erneuerungsfonds bezahlt worden waren, mit der Begründung nicht zum Abzug zu, dass die Beiträge bei Einzahlung in den Erneuerungsfonds und nicht bei Bezahlung aus dem Erneuerungsfonds geltend gemacht werden könnten.
Die Beschwerdeführenden beantragten, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 3. Juli 2015 sei kostenfällig aufzuheben und die von ihnen in den Steuererklärungen zu den Staats-, Gemeinde- und Bundessteuern 2013 geltend gemachten Abzüge vom Eigenmietwert für die über den Reparaturfonds bezahlten Reparaturkosten seien anzuerkennen.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zugelassen und prüft, ob die Vorinstanz die gesetzeskonforme Vorschrift von Art. 1 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 ESTV-Liegenschaftskostenverordnung in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften über die Periodizität der Steuer angewandt hat.
Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass die Vorinstanz die gesetzeskonforme Vorschrift zutreffend angewandt hat und dass die Beschwerdeführenden keine Ansprüche auf Gleichbehandlung im Unrecht haben. Die Vorinstanz hat auch die gesetzlichen Vorschriften über die Periodizität der Steuer zutreffend angewandt, indem sie nur die während der massgeblichen Steuerperiode in den…