Sachverhalt

Das Verfahren betrifft den Familiennachzug einer sri-lankischen Staatsangehörigen ([A.] ) zu ihrem in der Schweiz niedergelassenen Ehemann ([B.] ). [B.] reiste 1989 in die Schweiz ein und erhielt 2009 die Niederlassungsbewilligung. Das Ehepaar hat vier erwachsene Kinder und lebte seit der Einreise des Ehemannes getrennt. Im März 2013 stellten sie ein Gesuch um Familiennachzug, das vom Migrationsamt des Kantons Zürich abgelehnt wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Zürich abgewiesen.

Die Beschwerdeführer beantragten vor dem Bundesgericht, das Gesuch um Familiennachzug zu bewilligen, eventualiter die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sie machten geltend, dass die Fünfjahresfrist für den Familiennachzug nicht eingehalten wurde, weil die Beschwerdeführerin Erziehungs- und Betreuungspflichten wahrnehmen musste und ein früherer Nachzug nicht möglich war.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte, ob die Beschwerdeführer wichtige familiäre Gründe für den Nachzug geltend machen können. Es stellte fest, dass die Fünfjahresfrist für den Familiennachzug nicht eingehalten wurde und dass die Beschwerdeführer keine wichtigen Gründe für den Nachzug vorbringen konnten.

Das Gericht führte aus, dass die Frist für den Familiennachzug auch für Ehegatten gilt und dass ein nachträglicher Nachzug nur bewilligt wird, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden. Es stellte fest, dass die Beschwerdeführer freiwillig getrennt gelebt haben und dass der Beschwerdeführer regelmässig seine Familie in Sri Lanka besucht hat.

Das Gericht prüfte auch, ob die Verweigerung des…