Sachverhalt
Die Beschwerdeführenden, [A.] und [B.] , sind türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie. [A.] gelangte 2006 in die Schweiz und stellte ein Asylgesuch, das abgelehnt wurde. Er wurde jedoch als Flüchtling anerkannt und vorläufig aufgenommen. [B.] lebt in der Türkei und stellte 2011 ein Gesuch für einen Aufenthalt in der Schweiz zwecks Familiennachzug. Die beiden stellten ein Gesuch um Vorbereitung der Eheschliessung beim Zivilstandskreis Bern-Mittelland.
Das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern trat auf das Begehren nicht ein. Eine dagegen erhobene Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern blieb erfolglos. Das dagegen erhobene Rechtsmittel wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ab.
Gegen das kantonal letztinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern erheben [A.] und [B.] Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragen, die Vorinstanz sei anzuweisen, der Beschwerdeführerin die Einreise zwecks Heirat mit dem Beschwerdeführer in der Schweiz zu ermöglichen und ihr eine Kurzaufenthaltsbewilligung für die Vorbereitung der Eheschliessung zu erteilen.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden einen Anspruch auf Erteilung eines Visums zur Eheschliessung in der Schweiz haben. Die Vorinstanz hat einen allfälligen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer (Kurz-) Aufenthaltsbewilligung unter dem Aspekt von Art. 8 EMRK geprüft.
Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass die Beschwerdeführenden die Ehe zumutbarerweise nicht in einem andern Land als der Schweiz schliessen könnten. Es verstiesse daher grundsätzlich gegen Art. 14 BV und Art. 12 EMRK, der Beschwerdeführerin die Einreise zwecks Heirat zu verunmöglichen.
Das Bundesgericht hat jedoch auch festgestellt, dass der Beschwerdeführer weder über eine Aufenthaltsberechtigung noch kann er durch Heirat der…