Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin, [A.] , ist hälftige Miteigentümerin einer Liegenschaft in [U.] . Im Jahr 2006 und 2007 wurden Sanierungsarbeiten an der Liegenschaft durchgeführt, deren Kosten die Beschwerdeführerin in ihren Steuererklärungen abzog. Die Steuerverwaltung des Kantons Bern anerkannte die Unterhaltskosten nur teilweise an. Die Beschwerdeführerin erhob Einsprache, die von der Steuerverwaltung abgewiesen wurde. Die Steuerrekurskommission des Kantons Bern bestätigte die Einspracheentscheide. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die Beschwerde ab und auferlegte der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten.
Die Beschwerdeführerin erhob Beschwerde beim Bundesgericht und beantragte, den Abzug von 100 % der Unterhaltskosten anzuerkennen. Sie machte geltend, dass sie aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse das Miteigentum an der Liegenschaft voll zu versteuern habe und daher 100 % der Unterhaltskosten zum Abzug zuzulassen seien.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde und kam zu dem Schluss, dass die Vorinstanz den Abzug von 50 % der Unterhaltskosten zu Recht bestätigt hatte. Das Gericht führte aus, dass die steuerpflichtige Person sich nicht darauf verlassen könne, dass die Steuerbehörde einen bestimmten Sachverhalt im Folgejahr gleich behandele. Die Beschwerdeführerin habe nicht dargelegt, weshalb die bernische Praxis und die darauf gestützte Verweigerung des Unterstützungsabzugs willkürlich sein sollten.
Das Gericht wies auch den Eventualantrag auf Gewährung eines…