Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, ein aus dem Kosovo stammender Mann, reiste 1981 in die Schweiz ein und heiratete eine Schweizer Bürgerin. Er erhielt 2001 die Niederlassungsbewilligung. Der Beschwerdeführer war jedoch mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten und wurde 2007 wegen vorsätzlicher Tötung zu einer Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren verurteilt. Das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern widerrief daraufhin die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und wies ihn aus der Schweiz aus. Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde gegen diesen Entscheid und machte geltend, der Widerruf der Niederlassungsbewilligung sei unverhältnismässig.

Die Vorinstanz wies die Beschwerde ab und überwies die Akten an das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern, damit dieses beim Bundesamt für Migration die Einleitung des Verfahrens auf vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers veranlasse. Der Beschwerdeführer führte daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht und machte geltend, der Widerruf der Niederlassungsbewilligung verletze seine Rechte auf Achtung des Familienlebens und auf rechtliches Gehör.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde und kam zu dem Schluss, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung rechtmässig sei. Das Gericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden war und dass dies einen Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b AuG darstelle.

Das Gericht wies auch die Rüge des Beschwerdeführers zurück, der Widerruf der Niederlassungsbewilligung sei unverhältnismässig. Es stellte fest, dass die Vorinstanz die Umstände des Falls sorgfältig geprüft hatte und dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht unverhältnismässig sei, da…