Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin, Mutter einer schulpflichtigen Tochter, wurde von den Schulbehörden des Kantons Basel-Stadt mit einer Ordnungsbusse in der Höhe von Fr. 250.- belegt, weil sie ihre Tochter nicht zum Tragen einer Maske in der Schule anhielt. Die Tochter besuchte im Schuljahr 2021/22 die Klasse 2C der Primarstufe U. in Basel. In den Innenräumen der Schulen der Primarstufe galt mit Wirkung ab 3. Januar 2022 bis zum 16. Februar 2022 eine Maskentragpflicht. Die Beschwerdeführerin wurde mehrfach auf die Maskentragpflicht, die Notwendigkeit zur Einreichung eines ärztlichen Attests und die möglichen Rechtsfolgen bei Nichteinhaltung hingewiesen.
Der Entscheid des Vorstehers des Erziehungsdepartements des Kantons Basel-Stadt vom 10. Februar 2022 wurde von der Beschwerdeführerin angefochten. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, wies das Rechtsmittel ab. Die Beschwerdeführerin gelangte mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen. Die Beschwerdeführerin rügte, die Vorinstanz habe die Ordnungsbusse zu Unrecht dem Verwaltungsrecht zugeordnet. Ihrer Ansicht nach handle es sich dabei vielmehr um eine strafrechtliche Anklage im Sinne von Art. 6 EMRK.
Das Bundesgericht hat jedoch festgestellt, dass die Ordnungsbusse im Schulrecht keine Strafe im Sinne von Art. 6 EMRK darstellt. Die Vorinstanz hat in Bezug auf die bei ihr gerügte Verletzung von Art. 7 EMRK zusammengefasst festgehalten, dass eine strafrechtliche Verurteilung im Sinne von Art. 6 EMRK nur vorliege, wenn die vom EGMR entwickelten "Engel-Kriterien" erfüllt seien.
Das Bundesgericht hat die "Engel-Kriterien" bereits zweimal im Hinblick auf deren Anwendung für Ordnungsbussen im Schulrecht geprüft. In beiden Fällen verneinte es den strafrechtlichen Charakter der Ordnungsbusse, da sie die "Engel-Kriterien" nicht erfüllten. Das nationale Recht ordnete sie nicht dem Strafrecht zu; der Tatbestand, der mit der Ordnungsbusse…