Sachverhalt

Die [A. AG] , eine reine Immobiliengesellschaft mit Sitz in [U.] /BE, deklarierte für das Steuerjahr 2015 einen satzbestimmenden Reingewinn von Fr. 17'755'763.--. Sie besitzt Kapitalanlageliegenschaften in verschiedenen Kantonen, darunter auch im Kanton Thurgau. Die Steuerverwaltung des Kantons Thurgau liess den Verlustanteil von Fr. 33'007.63 für das Steuerjahr 2015 nicht zu und veranlagte für die Staats- und Gemeindesteuern 2015 einen steuerbaren Reingewinn von Fr. 1'129'549.--. Die dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos. Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau wies die Beschwerde der [A. AG] mit Urteil vom 14. Oktober 2020 ab.

Die [A. AG] beantragt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau aufzuheben und die Steuerverwaltung des Kantons Thurgau anzuweisen, die [A. AG] für die Steuerperiode mit einem im Kanton Thurgau steuerbaren Gewinn von Fr. 1'096'542.90 zu veranlagen. Eventualiter beantragt die [A. AG] , die Steuerverwaltung des Kantons Bern anzuweisen, dem sistierten Revisionsgesuch stattzugeben, die Veranlagung vom 20. Februar 2017 aufzuheben und für die Steuerperiode 2015 den im Kanton Bern steuerpflichtigen Gewinn auf Fr. 6'792'747.61 zu veranlagen.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüft die Frage, inwieweit ein Kanton, auf dessen Gebiet eine Immobiliengesellschaft ausschliesslich Kapitalanlageliegenschaften hält, im Rahmen der interkantonalen Gewinnausscheidung Verluste aus anderen Kantonen übernehmen muss. Die Steuerverwaltung des Kantons Thurgau lehnt es ab, den Anteil am Verlust aus dem Kanton Aargau von Fr. 33'007.63 zu tragen, den ihm der Sitzkanton Bern in seiner Veranlagung zugewiesen und deshalb seinerseits nicht zum Abzug zugelassen hat.

Das Bundesgericht entscheidet, dass der Liegenschaftskanton Thurgau den Verlust aus dem Kanton Aargau nicht zu übernehmen hat, da der Sitzkanton Bern aufgrund seiner unbeschränkten Steuerhoheit und des Vorhandenseins von ausreichenden Erträgen in der Lage ist, den Verlust zu verrechnen. Die Vorinstanz…