Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin, eine serbische Staatsangehörige, reiste 1988 in die Schweiz ein und erhielt 1999 die Niederlassungsbewilligung. Im Jahr 2007 wurde sie wegen Bezugs von Sozialhilfe und Verursachung von Schulden ausländerrechtlich verwarnt. Trotz dieser Verwarnung nahm ihre Schuldenlast weiter zu. Das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt widerrief ihre Niederlassungsbewilligung und wies sie aus der Schweiz aus. Die Vorinstanz wies den Rekurs ab.
Die Beschwerdeführerin beantragt vor dem Bundesgericht, das Urteil aufzuheben und ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Sie macht geltend, dass der Widerruf ihrer Niederlassungsbewilligung unverhältnismässig sei und ihre Rechte auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletze.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüft, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung rechtmässig ist. Es stellt fest, dass die Beschwerdeführerin trotz der ausländerrechtlichen Verwarnung weiterhin mutwillig Schulden gemacht hat. Die Vorinstanz durfte von einer mutwilligen Verschuldung ausgehen, und der Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG ist somit erfüllt.
Das Bundesgericht prüft weiter, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung verhältnismässig ist. Es stellt fest, dass das öffentliche Interesse am Widerruf durch das Vorliegen eines gesetzlichen Widerrufsgrundes ausgewiesen ist. Die Beschwerdeführerin hat sich seit rund 25 Jahren in der Schweiz aufgehalten, aber von einer erfolgreichen Integration kann keine Rede sein. Die Vorinstanz durfte davon ausgehen, dass der Kontakt zu den erwachsenen Kindern auch von der Heimat aus gepflegt werden kann.
Das Bundesgericht prüft schliesslich, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung die Rechte der Beschwerdeführerin auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt. Es stellt fest, dass die Garantie des Familienlebens nach Art. 8 EMRK nicht…