Sachverhalt

Das Bundesamt für Justiz (BJ) erhob Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen die Verfügung der Justizdirektion des Kantons Zürich, mit der ein Rekurs der X. GmbH gegen die Auflösung wegen fehlenden Rechtsdomizils abgewiesen wurde. Das Verwaltungsgericht verneinte die Beschwerdelegitimation des BJ und trat daher auf die Beschwerde nicht ein. Das BJ legte Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht ein, mit dem Begehren, der Beschluss des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben.

Die X. GmbH wurde am 2. März 2010 vom Handelsregisteramt des Kantons Zürich wegen fehlenden Rechtsdomizils aufgelöst. Gegen diese Verfügung erhob die X. GmbH bzw. ihr Geschäftsführer A. Rekurs, der von der Justizdirektion des Kantons Zürich abgewiesen wurde. Das BJ führte am 27. Juli 2010 Beschwerde beim Verwaltungsgericht, die jedoch wegen fehlender Beschwerdelegitimation abgewiesen wurde.

Erwägungen

Das Bundesgericht hatte zu entscheiden, ob das BJ beschwerdelegitimiert ist, anstelle des Eidgenössischen Amtes für das Handelsregister (EHRA) eine Beschwerde zu erheben. Das BJ berief sich auf das Selbsteintrittsrecht der höheren Hierarchiestufen gemäss Art. 47 Abs. 4 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG), wonach die übergeordneten Verwaltungseinheiten und der Bundesrat jederzeit einzelne Geschäfte zum Entscheid an sich ziehen können.

Das Verwaltungsgericht hatte argumentiert, dass das EHRA gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. e der Handelsregisterverordnung (HRegV) beschwerdelegitimiert sei, nicht jedoch das BJ. Das Bundesgericht folgte jedoch der Argumentation des BJ, dass die Beschwerdekompetenz des EHRA nicht bedeutet, dass dem BJ die Möglichkeit genommen werden solle, anstelle der neu zuständigen, ihm unterstellten Organisationsstufe zu entscheiden.

Das Bundesgericht befand, dass das BJ als übergeordnete Verwaltungseinheit gestützt auf das Selbsteintrittsrecht berechtigt ist, an Stelle des EHRA Behördenbeschwerde zu erheben. Die Beschwerdelegitimation des BJ sei daher zu bejahen, und auf seine Beschwerde sei einzutreten. Das Bundesgericht hob den Beschluss des…