Sachverhalt

Die Steuerverwaltung des Kantons Thurgau forderte die [A. SA] auf, Auskunft darüber zu erteilen, wer durch die Liegenschaft letztlich wirtschaftlich begünstigt sei. Die Gesellschaft verweigerte die Einreichung der verlangten Unterlagen und wurde daraufhin mit einer Busse von Fr. 1'000.-- belegt. Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau hob die Busse auf, da die Steuerverwaltung nicht zuerst in einer separaten Verfügung den Umfang der Mitwirkungspflicht festgelegt hatte.

Die Steuerverwaltung des Kantons Thurgau führte Beschwerde beim Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts und die Bestätigung des Entscheides der Steuerrekurskommission. Die [A. SA] und das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schlossen auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

Das Bundesgericht hob das Urteil des Verwaltungsgerichts auf und bestätigte den Entscheid der Steuerrekurskommission. Es führte aus, dass die Steuerverwaltung nicht verpflichtet ist, zuerst in einer separaten Verfügung den Umfang der Mitwirkungspflicht festzulegen, bevor eine Busse ausgesprochen wird. Die Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen ist umfassend und es liegt im Ermessen der Steuerbehörde, darüber zu entscheiden, welche Auskünfte erheblich und notwendig sind.

Das Bundesgericht befand, dass die von der Steuerverwaltung verlangten Unterlagen notwendig für eine ordnungsgemässe Veranlagung der…