Sachverhalt

Der Kanton Bern hat beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat (ESTI) eine Feststellungsverfügung beantragt, um eine gerichtliche Beurteilung darüber herbeizuführen, ob er berechtigt ist, Gebühren für seine Stellungnahmen im Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen zu erheben. Das ESTI hat diese Verfügung erlassen und festgestellt, dass es keine gesetzliche Grundlage für die Verrechnung von Gebühren des Kantons Bern für Aufwendungen in Zusammenhang mit der Abgabe einer Stellungnahme im Rahmen eines Plangenehmigungsverfahrens für elektrische Anlagen gibt.

Der Kanton Bern hat dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben, das die Beschwerde abgewiesen hat. Der Kanton Bern hat daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht erhoben und beantragt, die Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts und des ESTI aufzuheben und festzustellen, dass er berechtigt ist, Gebühren für seine Stellungnahmen im Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen zu erheben.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Beschwerde des Kantons Bern gutgeheissen und den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts aufgehoben. Es hat festgestellt, dass der Kanton Bern berechtigt ist, Aufwendungen, die ihm für die Abgabe von Stellungnahmen im Rahmen von Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen entstehen, dem ESTI zur Weiterverrechnung an den Gesuchsteller in Rechnung zu stellen.

Das Gericht hat argumentiert, dass die Kantone im Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen eine wichtige Rolle spielen und dass ihre Stellungnahmen unverzichtbar sind, um eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen und das Recht korrekt…