Sachverhalt

Die [X. AG] , eine schweizerische Immobiliengesellschaft, wurde am 5. Juni 2007 gegründet. Das Aktienkapital von Fr. 100'000.-- wurde im Umfang von Fr. 90'000.-- von Z.b[.] liberiert, nachdem sein Vater Z.c[.] , eine Person im Ausland, am Vortag Fr. 68'000.-- auf das Konto von Z.b[.] einbezahlt hatte. Die Eheleute Z.a[.] und Z.b[.] besassen liquide Mittel im Umfang von ca. Fr. 345'000.-- und eine unbelastete Liegenschaft mit Katasterwert von Fr. 1'437'700.--. Sie hatten jedoch auch Darlehensschulden gegenüber Z.c[.] von rund Fr. 739'000.--. Die [X. AG] erwarb im Februar 2008 ein Grundstück zum Preis von Fr. 1'866'600.--, welcher durch einen Kredit der Bank [B.] finanziert wurde, der mit einem Schuldbrief auf der Privatliegenschaft des Ehepaars gesichert wurde.

Der Regierungsstatthalter der Ämter Hochdorf und Luzern stellte fest, dass die finanzielle Beteiligung von Z.c[.] an der Gründung der [X. AG] der Bewilligungspflicht unterlag und verweigerte die Bewilligung. Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern wies die Beschwerde der [X. AG] ab.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte, ob die Gründung der [X. AG] und der Erwerb des Grundstücks der Bewilligungspflicht unterlagen. Es stellte fest, dass die [X. AG] eine nicht börsenkotierte Immobiliengesellschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. e BewG war und Z.c[.] eine Person im Ausland im Sinne des Gesetzes war, aber nicht Aktionär der [X. AG] .

Das Bundesgericht entschied, dass die ausländische Finanzierung des Grundstückerwerbs grundsätzlich nicht unter die Bewilligungspflicht fällt, es sei denn, die Abreden, die Höhe der Kredite oder die Vermögensverhältnisse des Schuldners bringen den Käufer oder Bauherrn in eine besondere Abhängigkeit vom Gläubiger. Es stellte fest, dass die…