Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, [X.] , stammt ursprünglich aus Mazedonien und lebt seit 1998 in der Schweiz. Er hat zwei Kinder aus einer ersten Ehe, [Z.] und [Y.] , die unter seiner elterlichen Sorge stehen. Im Jahr 2006 beantragte [X.] erfolglos den Nachzug seiner Kinder in die Schweiz. Im Jahr 2010 beantragte er erneut den Nachzug seines Sohnes [Y.] , der mittlerweile über 17 Jahre alt war. Das Migrationsamt des Kantons Zürich und die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich lehnten den Antrag ab, da [X.] die Frist für den Nachzug versäumt hatte. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hob diese Entscheidung jedoch auf und bewilligte den Nachzug. Das Bundesamt für Migration legte Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts.
Die Beteiligten sind das Bundesamt für Migration, [X.] , [Y.] , das Migrationsamt des Kantons Zürich und die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Das Verfahren betrifft den Nachzug von [Y.] , dem Sohn von [X.] , in die Schweiz.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Beschwerde des Bundesamts für Migration gutgeheissen und das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich aufgehoben. Das Gericht hat festgestellt, dass [X.] die Frist für den Nachzug seines Sohnes [Y.] versäumt hat und dass keine wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen Nachzug vorliegen.
Das Gericht hat sich auf die Bestimmungen des Ausländergesetzes (AuG) und der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) gestützt. Es hat festgestellt, dass die Fristen für den Nachzug von Kindern über 12 Jahren zwölf Monate betragen und dass diese Fristen mit der Einreise oder der Entstehung des Familienverhältnisses beginnen.
Das Gericht hat auch festgestellt, dass [X.] bereits vor der…