Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, ein deutscher Staatsangehöriger, wurde 1986 in die Schweiz eingereist und erhielt eine Niederlassungsbewilligung. Im Jahr 1996 wurde er wegen sexueller Handlungen mit Kindern verurteilt und 2006 erneut wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern, sexueller Nötigung und einfacher Körperverletzung. Die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion des Kantons Basel-Landschaft wies ihn 2006 für 5 Jahre aus der Schweiz aus. Der Regierungsrat und das Kantonsgericht wiesen die dagegen erhobenen Beschwerden ab.

Der Beschwerdeführer beantragte vor dem Bundesgericht die Aufhebung des Urteils des Kantonsgerichts und der Verfügung der Direktion. Er machte geltend, dass die Voraussetzungen für eine Ausweisung gemäss Art. 10 und 11 ANAG bzw. Art. 5 Anhang I FZA zur Zeit nicht erfüllt seien, da er sich im Massnahmenvollzug befinde und die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nicht aktuell sei.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Ausweisung unter dem Gesichtspunkt des Landesrechts und des Staatsvertragsrechts. Es stellte fest, dass die Ausweisung nach Art. 10 Abs. 1 ANAG zulässig sei, da der Beschwerdeführer wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft worden war. Die Ausweisung soll nur verfügt werden, wenn sie nach den gesamten Umständen angemessen erscheint (Art. 11 Abs. 3 ANAG).

Das Gericht prüfte auch die Voraussetzungen für eine Einschränkung des Freizügigkeitsrechts nach Art. 5 Anhang I FZA. Es stellte fest, dass die Vorinstanz die Ausweisung auf eine konkrete Risikobeurteilung gestützt und eine erhebliche Gefährdung angenommen hatte. Das Gericht befand, dass die Ausweisung nicht allein auf generalpräventive Gründe gestützt wurde, sondern auf das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers.

Das Gericht wies auch das Vorbringen…