Sachverhalt
Der minderjährige brasilianische Staatsangehörige [X.] reiste am 26. Oktober 2006 ohne Visum in die Schweiz ein und wurde bei seinem Onkel [Y.] untergebracht. [Y.] , ein brasilianischer Staatsangehöriger mit Aufenthaltsbewilligung, lebt in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft mit dem Schweizer Bürger [Z.] . [X.] s Eltern kümmerten sich nicht um ihn, und er wuchs bei seiner Grossmutter auf. Am 11. Januar 2007 stellte [Y.] ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für [X.] , das jedoch von der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich abgelehnt wurde. Die Beschwerdeführer, [X.] , [Y.] und [Z.] , erhoben Beschwerde beim Bundesgericht und beantragten die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich und die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung.
Die Beschwerdeführer beriefen sich auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK und Art. 13 BV. Sie argumentierten, dass die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung ihr Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletze. Die Vorinstanz hatte jedoch bereits festgestellt, dass [Y.] kein gefestigtes Anwesenheitsrecht besitzt, da seine Aufenthaltsbewilligung nicht auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde und stellte fest, dass die Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung haben. Die Beschwerdeführer beriefen sich auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK und Art. 13 BV, jedoch fehlt es [Y.] an einem gefestigten Anwesenheitsrecht, da seine Aufenthaltsbewilligung nicht auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht.
Das Gericht führte aus, dass der Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK und Art. 13 BV nicht verletzt ist, da [Y.] keine rechtlich anerkannte Beziehung zu [X.] hat. Die Tatsache, dass die drei Beschwerdeführer als Familie…