Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin, eine Ghanaerin, heiratete am 14. Oktober 2005 einen Schweizer und erhielt deshalb eine Aufenthaltsbewilligung. Nachdem der Ehemann unbefristet nach Brasilien gezogen war, wurde die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin nicht verlängert, da die Ehegemeinschaft weniger als drei Jahre bestanden hatte. Die Beschwerdeführerin beantragte vor dem Bundesgericht, den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich aufzuheben und ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.
Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann hatten sich am 14. Oktober 2005 getraut und waren am 1. Dezember 2005 zusammengezogen. Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass die Ehegemeinschaft am 15. Oktober 2008 geendet hatte. Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass sie die Voraussetzungen für eine Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG erfüllte, da die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hatte und sie erfolgreich integriert war.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte, ob die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für eine Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG erfüllte. Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass die Ehegemeinschaft am 15. Oktober 2008 geendet hatte und dass die Beschwerdeführerin nicht die Voraussetzungen für eine Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung erfüllte, da die Ehegemeinschaft weniger als drei Jahre bestanden hatte.
Das Bundesgericht kam jedoch zu dem Schluss, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für eine Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung erfüllte, da die Ehegemeinschaft vom 14. Oktober 2005 bis zum 15. Oktober 2008 drei Jahre bestanden hatte. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann während sechs Wochen nach der Heirat nicht zusammengelebt hatten, war nicht relevant, da dies aufgrund der prekären Wohnungslage im Grossraum Zürich und der…