Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, ein Arzt, hatte gegen das Verbot der Rezeptur von Natrium-Pentobarbital im Rahmen der Suizidbeihilfe für psychisch kranke Sterbewillige Beschwerde eingereicht. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hatte das Verbot aufgehoben und durch ein neues Verbot ersetzt, das den Beschwerdeführer aufforderte, im Rahmen der Suizidbeihilfe für psychisch kranke Sterbewillige keine Natrium-Pentobarbital zu rezeptieren.
Der Beschwerdeführer legte Beschwerde bei dem Bundesgericht ein und beantragte die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts. Während des Verfahrens gab der Beschwerdeführer jedoch seine ärztliche Praxistätigkeit auf und erhielt eine sogenannte Seniorenbewilligung, die es ihm erlaubte, nur noch nahe Verwandte und Bekannte zu behandeln.
Das Bundesgericht entschied, dass die Beschwerde gegenstandslos geworden sei, da das Verbot keine praktische Bedeutung mehr habe, da der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage sei, Suizidbeihilfe zu leisten.
Erwägungen
Das Bundesgericht begründete seine Entscheidung damit, dass das Verbot der Rezeptur von Natrium-Pentobarbital im Rahmen der Suizidbeihilfe für psychisch kranke Sterbewillige keine praktische Bedeutung mehr habe, da der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage sei, Suizidbeihilfe zu leisten. Der Beschwerdeführer hatte nämlich seine ärztliche Praxistätigkeit aufgegeben und eine Seniorenbewilligung erhalten, die es ihm nur noch erlaubte, nahe Verwandte und Bekannte zu behandeln.
Das Gericht führte aus, dass die Beschwerde nicht mehr aufrechtzuerhalten sei, da der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage sei, das Verbot zu umgehen. Es sei auch nicht Aufgabe des…