Sachverhalt

Die deutsche Staatsangehörige [X.] (geb. 1982) reiste am 22. August 2002 in die Schweiz ein und erhielt am 3. März 2008 eine Niederlassungsbewilligung EG/EFTA. Sie heiratete am 3. März 2006 den türkischen Staatsangehörigen [Y.] , der 1999 illegal in die Schweiz eingereist war. Nachdem [Y.] aus der Schweiz ausgewiesen wurde, zog die Familie nach Deutschland, wo [Y.] im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung erhielt. [X.] behielt eine Wohnung in St. Gallen und führte einen Restaurantbetrieb. Das Ausländeramt widerrief ihre Niederlassungsbewilligung, da sie ihren gesetzlichen Wohnsitz und Lebensmittelpunkt nach Deutschland verlegt hatte.

Die Beschwerdeführerin [X.] focht diesen Entscheid vor dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen an, das die Beschwerde abwies. [X.] erhob daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde und kam zum Schluss, dass die Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin von Gesetzes wegen erloschen ist. Das Gericht stellte fest, dass die Beschwerdeführerin ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland hatte, wo sie mit ihrer Familie lebte, und dass sie nur noch zu Geschäfts- oder Besuchszwecken in die Schweiz zurückkehrte.

Das Bundesgericht wies darauf hin, dass die Regelung von Art. 61 Abs. 2 AuG, wonach die Niederlassungsbewilligung erlischt, wenn sich der Ausländer während sechs Monaten tatsächlich im Ausland aufhält, im Einklang mit Art. 6 Abs. 5 Anhang 1 FZA steht. Das Gericht…