Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin, [S.] , bezog als Folge einer im Oktober 1998 erlittenen Halswirbelsäulenverletzung eine halbe Rente der Invalidenversicherung sowie Ergänzungsleistungen (EL). Im Jahr 1999 verstarb [B.] und hinterließ eine Erbschaft, an der [S.] zur Hälfte beteiligt war. Die Ausgleichskasse Schwyz, die für die Auszahlung der EL zuständig war, erhielt im Januar 2000 Kenntnis von der Erbschaft und begann, die EL neu zu berechnen. Im November 2000 forderte die Ausgleichskasse von [S.] die zuviel ausgerichteten Leistungen in der Höhe von Fr. 10'147.- zurück. Nachdem [S.] um Verzicht auf den Einzug der Rückforderung ersuchte, stornierte die Ausgleichskasse die Rückforderungsverfügung im Oktober 2002.
Im Jahr 2007 erging das Urteil des Bezirksgerichts [A.] betreffend Erbteilung im Nachlass des [B.] . Die Ausgleichskasse forderte daraufhin von [S.] die im Zeitraum vom 1. Oktober 2003 bis 30. September 2008 ausgerichteten Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 71'903.- zurück. Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz hob die Rückforderung der Monate Februar bis September 2008 auf und setzte den Rückforderungsbetrag auf Fr. 62'215.- herab.
Erwägungen
Das Bundesgericht hatte zu entscheiden, ob die Rückerstattung von Ergänzungsleistungen zur AHV/IV bei unverteilten Erbschaften gerechtfertigt ist. Die Beschwerdeführerin argumentierte, dass die Ausgleichskasse die EL bereits im Jahr 2000 neu berechnen und die zuviel ausgerichteten Leistungen zurückfordern hätte müssen. Die Ausgleichskasse argumentierte, dass sie erst nach dem Urteil des Bezirksgerichts im Jahr 2007 in der Lage war, die EL neu zu berechnen und die Rückerstattung zu fordern.
Das Bundesgericht entschied, dass die Ausgleichskasse die EL bereits im Jahr 2003 neu berechnen und die zuviel…