Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, ein 1982 geborener Mazedonier, reiste 1988 in die Schweiz ein und wurde 1991 in die Niederlassungsbewilligung seines Vaters einbezogen. Er wurde wegen verschiedener Straftaten, darunter Raub, Diebstahl und Erpressung, verurteilt und in eine Arbeitserziehungsanstalt eingewiesen. Das Amt für Migration des Kantons Luzern wies ihn 2007 aus der Schweiz aus, was das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern 2009 bestätigte.

Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde beim Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts und die Erneuerung seiner Niederlassungsbewilligung. Er machte geltend, dass die Ausweisung unverhältnismässig sei und seine Rechte auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletze.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde und kam zu dem Schluss, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers gerechtfertigt sei. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer wegen schwerer Straftaten verurteilt worden war und dass seine Ausweisung ein öffentliches Interesse darstelle.

Das Gericht wies darauf hin, dass die Ausweisung nur verfügt werden dürfe, wenn sie nach den gesamten Umständen angemessen erscheine. Es prüfte die Schwere des Verschuldens des Beschwerdeführers, die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz und die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile.

Das Gericht kam zu dem…