Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, [O.] , war seit 1. Mai 2001 als Bademeister im Bad [X.] der Stadt St. Gallen tätig. Er war mit einem Beschäftigungsgrad von 60 Prozent öffentlich-rechtlich angestellt. Im Juni 2005 kam es zu einer Beanstandung seitens seines Vorgesetzten wegen Verletzung der Wasseraufsichtspflicht. In der Zeit vom 1. März bis 30. April 2006 bezog [O.] Ferien und anschliessend einen Monat unbezahlten Urlaub. Zwei Arbeitstage vor der vereinbarten Arbeitsaufnahme liess er durch einen Bekannten ausrichten, seine Rückkehr verzögere sich wegen eines im Libanon erlittenen Unfalls um drei bis vier Wochen.

Das städtische Personalamt lehnte eine Weiterführung der vertraglich vereinbarten Tätigkeit als Bademeister ab und gab [O.] die Möglichkeit, sich zur beabsichtigten Auflösung des Dienstverhältnisses auf Ende Juni 2007 zu äussern. Die Direktion Schule und Sport der Stadt St. Gallen kündigte das Dienstverhältnis mit Verfügung vom 30. März 2007 auf Ende Juni 2007, weil verschiedene Vorkommnisse das Vertrauensverhältnis derart zerstört hätten, dass eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht mehr zumutbar sei.

[O.] erhob Rekurs gegen die Kündigung, welchen der Stadtrat St. Gallen mit Entscheid vom 24. Juni 2008 abwies. Dagegen rekurrierte [O.] an das Departement des Innern des Kantons St. Gallen, welches den Rekurs mit Entscheid vom 23. Januar 2009 abwies. [O.] liess Beschwerde führen, welche das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 19. August 2009 abwies.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde und kam zum Schluss, dass der Streitwert die erforderliche Grenze von 15'000 Franken erreicht. Das Gericht stellte fest, dass die Beschwerde auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse zulässig ist.

Das Bundesgericht überprüfte die Sachverhaltsrügen des Beschwerdeführers und kam zum Schluss, dass diese nicht begründet sind. Das Gericht stellte fest, dass die Vorinstanz die Sachverhaltsfeststellung nicht willkürlich oder unter Verletzung einer kantonalen Verfahrensvorschrift vorgenommen hat.

Das Bundesgericht prüfte die Frage, ob die Kündigung des…