Sachverhalt

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer einer unüberbauten Baulandparzelle in Opfikon. Die Parzelle liegt in der zweigeschossigen Wohnzone W2L mit lockerer Überbauung. Der Flughafen Zürich-Kloten verursacht in diesem Gebiet Fluglärm, der die Immissionsgrenzwerte überschreitet. Die Schätzungskommission hat den Entschädigungsanspruch des Beschwerdeführers für die Unterdrückung seiner nachbarlichen Abwehrrechte gegenüber Lärmeinwirkungen beurteilt.

Die Parzelle des Beschwerdeführers wurde bereits vor 1961 von seinen Vorfahren erworben und ist seitdem im Familienbesitz. Die Schätzungskommission hat den fluglärmbedingten Minderwert der Parzelle auf 17 % des Verkehrswertes ermittelt. Der Beschwerdeführer hat sein Entschädigungsbegehren auf Fr. 128'000.- herabgesetzt.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer ein Entschädigungsanspruch für die Unterdrückung seiner nachbarlichen Abwehrrechte gegenüber Lärmeinwirkungen zusteht. Die Schätzungskommission hat zwei der drei Voraussetzungen für einen solchen Anspruch als erfüllt angesehen: die Unvorhersehbarkeit der Lärmimmissionen und die Spezialität der Immissionen.

Das Bundesgericht hat jedoch entschieden, dass die Voraussetzung der Schwere des Schadens nicht erfüllt ist, da die Werteinbusse des Baulandes gemessen am künftigen Gesamtwert des baulich ausgenutzten Grundstücks nicht als schwerer Schaden betrachtet werden kann. Der Beschwerdeführer hat jedoch argumentiert, dass die Schwere des Schadens…