Sachverhalt
Das Steueramt des Kantons Solothurn legte den Eheleuten [X.] und [Y.] für die Steuerperiode 2002 ein steuerbares Einkommen bei der Staatssteuer von Fr. 61'177.-- und bei der direkten Bundessteuer von Fr. 62'200.-- bei. Die geltend gemachten Verlustvorträge von Fr. 1'051'168.-- (Staatssteuer) bzw. Fr. 985'195.-- (direkte Bundessteuer) berücksichtigte es nicht. Eine Einsprache gegen diese Veranlagung wies die Veranlagungsbehörde ab, weil die zwischenperiodische Verlustverrechnung eine unveränderte Fortsetzung der unternehmerischen Tätigkeit in der Folgeperiode voraussetze. Das Steuergericht des Kantons Solothurn hob diese Entscheidung auf und hiess die Beschwerde gut.
[X.] war bis 2001 gewerbsmässiger Liegenschaftenhändler und veräusserte in diesem Jahr sein letztes Objekt mit Verlust. Er war massiv überschuldet und verfügte seit 2001 über kein Grundeigentum mehr. Seine nach wie vor im Handelsregister eingetragene Einzelfirma "Immobilien [X.] " war inaktiv. Am 25. Juli 2001 liessen [X.] und [Y.] die Kommanditgesellschaft "[F.] & Co" im Handelsregister eintragen, mit [X.] als unbeschränkt haftendem Gesellschafter und [Y.] als Kommanditärin mit einer Kommandite von Fr. 1'000.--.
Die Kommanditgesellschaft erzielte in den Jahren 2001 bis 2006 Umsätze zwischen Fr. 2'000.-- und Fr. 3'800.-- und wies entsprechend bescheidene Gewinne aus. 2008 wurde die Firma im Handelsregister gelöscht.
Erwägungen
Das Bundesgericht hatte zu entscheiden, ob der Verlustabzug nach Art. 211 DBG auch dann zulässig ist, wenn die selbständige Erwerbstätigkeit aufgegeben und eine neue selbständige Tätigkeit aufgenommen wird. Die Vorinstanz hatte die Beschwerde gutgeheissen, weil sie der Auffassung war, dass [X.] seine selbständige Erwerbstätigkeit im Steuerjahr 2002 unverändert fortgeführt habe.
Das Bundesgericht teilte diese Auffassung nicht und führte aus, dass die Frage zu beantworten sei, ob der Beschwerdegegner im Jahre 2002 weiterhin oder neuerdings selbständig erwerbstätig war. Es kam zum Schluss, dass der Beschwerdegegner seine ursprüngliche selbständige Erwerbstätigkeit als Liegenschaftenhändler im Jahre 2001 mit dem Verkauf der letzten Liegenschaft aufgegeben hatte, aber gleichzeitig mit der Gründung der Kommanditgesellschaft eine neue selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen hatte.
Das Bundesgericht befand, dass die…