Sachverhalt

Die Beschwerdeführer, [X.] und [Y.] , wurden von der Steuerverwaltung des Kantons Bern für die Steuerperiode 2001 auf ein steuerbares Einkommen von 47'800 Franken bei den Kantons- und Gemeindesteuern sowie von 55'900 Franken bei der direkten Bundessteuer veranlagt. Nach Einsprache hin akzeptierte die Steuerverwaltung einen Abzug von 25'000 Franken für geschäftliche Rückstellungen und reduzierte das steuerbare Einkommen auf 20'400 Franken für die Kantons- und Gemeindesteuern sowie auf 30'900 Franken für die direkte Bundessteuer.

Die Steuerverwaltung stellte fest, dass die Beschwerdeführer den geschäftlich begründeten Anteil der Hypothekarzinsen im Umfang von 22'800 Franken im Steuerjahr 2001 nicht nur beim Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, sondern auch als private Schuldzinsen zum Abzug gebracht hatten. Sie verpflichtete die Beschwerdeführer deshalb, Nachsteuern von 5'353.85 Franken für die Kantons- und Gemeindesteuern 2001 sowie 318.40 Franken für die direkte Bundessteuer 2001 zu bezahlen.

Die Beschwerdeführer erhoben Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, welches die Beschwerde abwies. Die Beschwerdeführer legten daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht ein.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte, ob die Steuerverwaltung des Kantons Bern die Nachsteuern und Steuerbussen zu Recht erhoben hat. Es stellte fest, dass die Beschwerdeführer den geschäftlich begründeten Anteil der Hypothekarzinsen zweimal zum Abzug gebracht hatten, was eine neue Tatsache im Sinne von Art. 151 DBG darstellt, die eine Nachsteuerpflicht begründet.

Das Bundesgericht befand, dass die Beschwerdeführer fahrlässig gehandelt hatten, indem sie die Veranlagungsverfügung vom 10. April 2003 nicht akzeptiert hatten, sondern dagegen Einsprache erhoben, ohne die Steuerverwaltung auf das Versehen aufmerksam zu machen. Dieses Verhalten stellt eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit im Sinne des…