Sachverhalt
Die [X. AG] (Beschwerdeführerin) und die [Y. AG] (Beschwerdegegnerin) schlossen am 21. Januar 2002 einen Rahmenlieferungsvertrag (RLV) über Schubsicherungen und andere Formstücke ab. Die Beschwerdeführerin verpflichtete sich, während der Vertragsdauer die entsprechenden Produkte ausschliesslich von der Beschwerdegegnerin zu beziehen. Die Beschwerdegegnerin verpflichtete sich, während der Dauer des Vertrages auf dem Gebiet der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein weder Dritte mit speziellen Formstücken zu beliefern, noch diese selbst zu vertreiben.
Die Beschwerdeführerin stellte sich auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin habe nicht alle Erklärungen fristgerecht beigebracht, weshalb der Vertrag ohne weiteres per 31. Dezember 2002 dahingefallen sei. Die Beschwerdegegnerin bestritt dies und gelangte mit einer Schadenersatzklage an das Schiedsgericht der Zürcher Handelskammer.
Das Schiedsgericht entschied, der Rahmenvertrag habe nach dem 31. Dezember 2002 noch rechtsgültig weiterbestanden und die von der Beschwerdeführerin ausgesprochene Kündigung sei unwirksam gewesen. Die Beschwerdeführerin erhob Nichtigkeitsbeschwerde, die das Obergericht des Kantons Zürich am 14. Mai 2007 abwies.
Gegen diesen Beschluss führt die Beschwerdeführerin Beschwerde in Zivilsachen und beantragt dem Bundesgericht, die Klage abzuweisen.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen gegen den Zwischenentscheid des Schiedsgerichts. Es stellt fest, dass der angefochtene Entscheid nach dem 1. Januar 2007 erging und somit das Verfahren nach dem Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) richtet.
Das Bundesgericht entscheidet, dass die Beschwerde in Zivilsachen nur zulässig ist, wenn der Entscheid entweder einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93…